21.05.2013
Einbruch durch Abfangen von Funksignalen - Versicherung muss zahlen
Die Klägerin forderte danach bei der Haushaltsversicherung die Neuwertentschädigung der entwendeten Gegenstände. Die beklagte Partei vertrat den Standpunkt, dass kein versichertes Ereignis eintrat.
Ein solches, als "Einbruchdiebstahl" versichertes Ereignis liegt ihrer Meinung nach dann vor, wenn die Mittel (Werkzeug/Schlüssel), mit denen eingebrochen wurde, eine "Körperlichkeit" aufweisen, die auch Spuren hinterlässt. Diese Ansicht vertrat jedoch keines der angerufenen Gerichte.
Der OGH (Oberste Gerichtshof) entschied in diesem Fall zu 7 Ob47/07 v, dass ein Einbruchdiebstahl "mit Werkzeugen oder schlossfremden oder wiederrechtlich nachgemachten Schlüsseln" auch bei einem funkbetriebenen Garagentor mittels "falschem" Ultraschallöffner erfüllt ist.
Weiters können die Begriffe "Werkzeug" und "Schlüssel" nicht auf eine "gewisse Körperlichkeit" eingeschränkt werden.
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